Konstruktions- und Zeichnungsbüro.

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Vertragsabschluss / Geheimhaltung
3. Vertragserfüllung
4. Vertragsaufhebung
5. Gewährleistung
6. Rechtswahl und Gerichtsstand

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Egli Technik GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der Egli Technik GmbH, insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Vertragspartner diese uneingeschränkt und bedingungslos. Vorbehalten bleiben alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige vertragliche Abweichungen im Einzelfall.

Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden wegbedungen, ausser sie seien ganz oder teilweise schriftlich akzeptiert worden.

 

2. Vertragsabschluss / Geheimhaltung

 

2.1

Vertragsabschlüsse können schriftlich oder mündlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung, welche sich aus der Mündlichkeit des Vertragsabschlusses ergibt, trägt der Vertragspartner.

 

2.2

Der Leistungs- und Lieferumfang der Egli Technik GmbH ist in der Auftragsbestätigung und allfälligen Beilagen zu dieser abschliessend festgelegt. Erfolgt die Auftragsbestätigung mündlich, richtet sich der Leistungs- und Lieferumfang nach den vom Vertragspartner zugestellten oder den intern erstellten Bestellrapporten.

Die Egli Technik GmbH ist ermächtigt, selbständig Änderungen am Leistungs- und Lieferungsumfang vorzunehmen, soweit dies zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat.

Der Egli Technik GmbH steht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Lösungskonzepten, Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Materiallisten und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Vertragspartner nur mit schriftlichem Einverständnis der Egli Technik GmbH Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden. Soweit kein solches Einverständnis gegeben wird, ist der Vertragspartner während und nach der Beendigung der Vertragserfüllung verpflichtet, sämtliche Vertragsangaben geheim zu halten, namentlich alle technischen und konstruktiven Angaben.

 

2.3

Vertragsänderungen jeder Art durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Vertragspartner ist die Egli Technik GmbH nicht gebunden. Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf diese Klausel der AGB.

 

3. Vertragserfüllung

 

3.1

Die Egli Technik GmbH verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Liefer- resp. Erfüllungsfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällige Sicherheiten geleistet worden sind und die technischen Punkte zur Vertragserfüllung vollständig bereinigt und sämtliche Angaben, welche für die Abwicklung erforderlich sind, übermittelt worden sind.

Die Egli Technik GmbH ist an die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine namentlich dann nicht mehr gebunden,

wenn ihr Angaben und Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden,

wenn der Vertragspartner nachträgliche Änderungen am Leistungs oder Lieferungsumfang vornimmt, oder

wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, die die Egli Technik GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen.

In solchen Fällen verlängert sich die Liefer- resp. Erfüllungsfrist angemessen.

Ein Vertragsrücktritt des Vertragspartners wegen Lieferungs- und Leistungsverzögerung der Egli Technik GmbH ist nur möglich, wenn sie zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen gesetzt wurde. Kann diese Nachfrist von der Egli Technik GmbH nicht eingehalten werden, so ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief den Vertragsrücktritt zu erklären.

Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verzugsentschädigungen und Ersatzansprüchen aller Art, welche auf einen Liefer- und Leistungsverzug und einen allfälligen Vertragsrücktritt zurückzuführen sind.

 

3.2

Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die in der Spezifikation des einzelnen Auftrags ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden.

 

3.3

Die vereinbarten Liefer- resp. Erfüllungstermine verpflichten die Egli Technik GmbH, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereit zu stellen oder an die vereinbarte Adresse zu liefern.

Die Lieferungsmodalitäten richten sich bei Kauf- und Lieferverträgen, vorbehältlich besonderer vertraglicher Vereinbarung, nach den Incoterms 2020. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel EXW.

Versicherungen aller Art (Transport etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art sind in jedem Fall Sache des Vertragspartners.

Die vereinbarte Entschädigung versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass. Sie ist vom Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche sowie Zurückbehaltungs- oder Verrechnungseinreden gemäss dem vertraglichen oder mit der Rechnung mitgeteilten Zahlungstermin zu begleichen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

 

3.4

Der Zahlungsverzug des Vertragspartners tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe des Kontokorrentzinssatzes der schweizerischen Grossbanken samt Kommission sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 zu entrichten. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Vertragspartners in der Erfüllung seiner Vertragspflichten oder anderer vertraglicher Obliegenheiten stehen der Egli Technik GmbH die gesetzlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 97 ff. OR zu. Der Vertragspartner hat sich jeden Verzug als Verschulden anrechnen zu lassen. Falls sich der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereits vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug befindet, so ist er im Falle des Rücktritts der Egli Technik GmbH vom Vertrag verpflichtet, eine Entschädigung von 20 % der vereinbarten Entschädigung zu bezahlen, ohne dass die Egli Technik GmbH den Nachweis eines Schadens zu erbringen hat (Konventionalstrafe). Die Egli Technik GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere Entschädigung zu verlangen, sofern sie einen höheren Schaden nachweisen kann. In jedem Fall behält sich die Egli Technik GmbH vor, neben den Entschädigungszahlungen die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt der Egli Technik GmbH nach Übergabe des Vertragsgegenstandes erlischt sofort jegliches Gebrauch- und Nutzungsrecht des Vertragspartners. Er ist diesfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort bereit zu halten. Sämtliche in Zusammenhang mit der Rückschaffung entstehenden Auslagen und Aufwendungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dem Vertragspartner steht keinerlei Retentionsrecht zu.

 

4. Vertragsaufhebung

Bei einer Aufhebung oder Teilaufhebung des Vertrages bleibt unabhängig von den Gründen die volle Entschädigungspflicht des Vertragspartners bestehen.

 

5. Gewährleistung

 

5.1

Für alle von der Egli Technik GmbH erbrachten Leistungen und gelieferten Waren wird, sofern gesetzlich zulässig, jede Gewährleistung hinsichtlich Material und Arbeit wegbedungen. Es ist der Egli Technik GmbH aber unbenommen, freiwillige Leistungen in Form einer Kulanzzahlung zur Deckung von ausserordentlichen Schadenfällen zu erbringen.

Bei Einkäufen der Egli Technik GmbH richtet sich die Gewährleistung des Verkäufers in jedem Fall nach dem Gesetz, soweit diese vertraglich nicht ausgeweitet wurde.

 

5.2

Es ist der Egli Technik GmbH unbenommen, im Einzelfall und ausdrücklich schriftlich eine Gewährleistungsverpflichtung zu vereinbaren. Für diesen Fall gilt, was folgt:

Der Vertragspartner hat die erbrachte Leistung oder die Ware unmittelbar nach der Ablieferung, Übernahme oder dem Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert drei Arbeitstagen nach Ablieferung der erbrachten Leistung oder der Ware schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt.

Die Prüfungsobliegenheit des Vertragspartners besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Auslieferung auf Anweisung des Vertragspartners einem Dritten zur weiteren Bearbeitung oder dergleichen ausgehändigt wird.

Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, auch mittelbare Schäden, die an Anlagen entstanden sind und auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und Bedienungsanleitungen, Missachtung von Einbauvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (Öle etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen und andere Gründe, welche die Egli Technik GmbH nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind.

Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso sofort, wenn der Vertragspartner oder Dritte an solchen Anlagen oder Anlageteilen Komponenten ohne Zustimmung der Egli Technik GmbH bearbeitet, abändert, zerlegt, instand setzt oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn solche Anlagen oder Anlagenteile oder erbrachte Leistung weiter benützt werden, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste.

Die Egli Technik GmbH erbringt im Rahmen der Gewährleistungspflicht die von ihr als notwendig erachteten Zusatzleistungen auf eigene Rechnung. Die Anordnung der Durchführung der Arbeiten zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht am Geschäftssitz der Egli Technik GmbH oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort bleibt vorbehalten. Weiter bleibt die Ersatzlieferung vorbehalten. Das Recht auf Wandelung oder Minderung und dgl. steht dem Vertragspartner in keinem Fall zu.

Die Egli Technik GmbH übernimmt, auch im Rahmen einer vereinbarten Gewährleistungsverpflichtung, keine Instandsetzungskosten, keine Ein- und Ausbaukosten, soweit dieser nicht von ihr in Auftrag gegeben wurde, wie auch keine Kosten für Transport, Reise und Aufenthalt.

 

5.3

Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen steht dem Vertragspartner in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Vergütung von Mangelfolgeschäden oder des entgangenen Gewinns bei Unfällen oder Betriebsstörungen sowie auf die Vergütung von Vermögensschäden aller Art, zu. Die Egli Technik GmbH übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden und Drittschäden jeder Art.

Die Egli Technik GmbH schliesst auch bei einer vereinbarten Gewährleistung jede Haftung aus, welche sich aus unsachgemässer Verwendung, Plänen, technischen Unterlagen und dgl. oder unsachgemässem Betrieb von gelieferten oder eingebauten Waren, aus Vertragsbruch oder aus anderweitigen fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners ergeben (inkl. Umweltschäden und dgl.).

 

5.4

Die Egli Technik GmbH haftet nicht für Schäden der Vertragspartei oder Dritter, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gilt dabei alles, was wegen eines ausserhalb des Einflussbereichs der Egli Technik GmbH liegenden Hinderungsgrundes zur Nicht- oder nur Teilerfüllung des Vertrages führt, ohne dass von der Egli Technik GmbH vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

 

5.5

Soweit aus Produktehaftpflicht Ansprüche gegen die Egli Technik GmbH gerichtet werden, ist der Lieferant verpflichtet, die Egli Technik GmbH vollständig (un- und mittelbarer Schaden) freizustellen, soweit der Lieferant die Haftung ganz oder teilweise verursacht hat.

 

6. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

6.1

Alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Egli Technik GmbH, insbesondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen schweizerischem Recht.

 

6.2

Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit der Egli Technik GmbH ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen der Sitz der Egli Technik GmbH. Der Vertragspartner verzichtet auf einen allfälligen Alternativgerichtsstand.

                                                                                   CH-5102 Rupperswil, 01.08.2022